Berlin· Die geplante gesetzliche Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Schaffung eines neuen Begutachtungsverfahrens schließt endlich eine Gerechtigkeitslücke in der Pflegeversicherung. Am 30. September 2015 führt der Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II durch, die zweite Stufe der Pflegereform. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vermisst jedoch ein nachhaltiges zukunftsfähiges Finanzierungskonzept.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) führt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen soll entfallen. Damit verbunden ist ein neues „gerechteres“ System der Begutachtung von Menschen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Klaus Müller, Vorstand des vzbv: „Der Gesetzentwurf ist mit dieser Definition von Pflegebedürftigkeit und dem neuen Begutachtungsverfahren auf dem richtigen Weg. Um die Situation pflegebedürftiger Menschen wirksam zu verbessern, muss jetzt die Chance genutzt werden, wichtige Änderungen in den Gesetzentwurf einzufügen.“
Nachhaltige Finanzierung fehlt
Die geplante Reform setzt zusätzliche Finanzmittel der Pflegeversicherung voraus. „Die Ausgaben, die mit dieser Reform auf uns zukommen, können nicht alleine dadurch bewältigt werden, dass die Versicherungsbeiträge ab Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte angehoben werden“, so Müller. Der Gesetzentwurf enthält keine Lösungsansätze für eine nachhaltige Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung.
Der vzbv fordert, die Private und die Soziale Pflegepflichtversicherung mit einem gleichen, einkommensabhängigen und paritätisch finanzierten Pflegeversicherungsbeitrag für alle zusammenzuführen. Zu überlegen wäre zudem, weitere Einnahmen der Versicherten – neben denen aus unselbständiger Arbeit – in die Bemessungsgrundlage zur Beitragshöhe einzubeziehen.
Leistungsdynamisierung notwendig
Zu Recht gerät das Versäumnis, Vorschriften zu einer regelgebundenen Leistungsdynamisierung im Pflegeversicherungsgesetz zu verankern, verstärkt in den Fokus der öffentlichen Kritik. Klaus Müller: „Der Gesetzentwurf schreibt nur die bestehende Dynamisierungsregel fort. Diese bietet aber keine Gewähr für eine Anpassung. Sie ordnet lediglich eine erneute Prüfung der Anpassung der Leistungen erst im Jahr 2020 an. Das reicht nicht aus.“
Der vzbv fordert daher, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die „automatisierte“ Anpassungen in kurzen Abständen an gesetzlich eindeutig festgelegte Kriterien bindet. Seit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) vor 20 Jahren haben die Leistungen einen Kaufkraftverlust von mehr als 20 Prozent erlitten. Die pflegebedürftigen Menschen müssen einen zunehmend steigenden Eigenanteil an den im Pflegefall entstehenden Gesamtkosten privat tragen. Mittlerweile ist davon auszugehen, dass von den Versicherten mindestens die Hälfte der Gesamtkosten der Pflege getragen wird.
Pflegestärkungsgesetz II | Stellungnahme des vzbv zum Gesetzentwurf | 28.09.2015 (PDF)
Pressekontakt:
Mirjam Stegherr
Pressesprecherin
(030) 258 00-525
(030) 258 00-522
presse@vzbv.de
Kalender
Archiv
- April 2020
- März 2020
- Oktober 2019
- November 2018
- Oktober 2018
- November 2017
- Oktober 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- März 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
- Oktober 2014
- September 2014
- August 2014
- Juli 2014
- Juni 2014
- Mai 2014
- April 2014
- März 2014
- Februar 2014
- Januar 2014
- Dezember 2013
- November 2013
- Oktober 2013
- September 2013
- August 2013
- Juni 2013
- Mai 2013
- März 2013
- Februar 2013
- Januar 2013
- Dezember 2012
- November 2012
- August 2012
- Juni 2012
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
-
Schließe dich 90 anderen Abonnenten an
Wir sind auf Facebook
Themen