Elektronische Gesundheitskarte

Fristverlängerung
Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte
19.08.2014·Von gesetzlich Versicherten in Anspruch genommene Leistungen können mit der „alten“ Krankenversicherungskarte nur noch bis zum Jahresende 2014 abgerechnet werden.
Ab dem 01.01.2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hierauf haben sich am Freitag die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband in Berlin geeinigt. Die bisherige „alte“ Krankenversichertenkarte (KVK) kann noch bis Ende dieses Jahres verwendet werden. Danach verliert sie definitiv ihre Gültigkeit – unabhängig von dem aufgedruckten Datum.
Regelungen für Patienten ab Januar 2015
Legen gesetzlich Krankenversicherte ab Januar 2015 keine eGK beim Arzt vor, werden sie trotzdem weiter behandelt. Hierauf weisen Krankenkassen und Ärzte ausdrücklich hin. Das Prozedere des Versicherungsnachweises und der Abrechnung beim Arzt werde dadurch jedoch erschwert. In diesem Fall gelten folgende Regelungen in der Arztpraxis:
Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt die normale Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse.
Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen o. g. Versicherungsnachweis nicht erbringen, ist der Arzt berechtigt, dem Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen.
Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorgelegt wird oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten.
Andere Regeln für Zahnarztbesuche
In der Zahnarztpraxis gilt eine etwas abweichende Regelung: Hier besteht für den Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit, die eGK oder einen anderen Anspruchsnachweis seiner Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung vorzulegen, sodass vom Zahnarzt keine Privatrechnung gestellt wird. Ein Nachreichen des Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung stattgefunden hat, ist in der zahnärztlichen Praxis jedoch nicht vorgesehen.
Kassen und Ärzte begrüßen Stichtag
Bis zuletzt gab es unterschiedliche Auffassungen über die Dauer einer Übergangsregelung für die Leistungserbringer, also für die Frage: wie lange können erbrachte Leistungen noch über die alte Karte abgerechnet werden. Diese Frage ist jetzt eindeutig geklärt – die Abrechnung ist bis 31.12.2014 möglich.

„Es ist für alle Beteiligten gut, dass nun endlich Klarheit herrscht. Insbesondere war uns wichtig, dass die Ärzte die Sicherheit haben, auch noch im vierten Quartal dieses Jahres über die „alte“ Krankenversichertenkarte abrechnen zu können“, betonte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. „Durch die gefundene Verständigung haben Krankenkassen, Ärzte und Zahnärzte gemeinsam einen wichtigen Schritt auf dem Weg in die Telematikinfrastruktur gemacht“, sagte die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Dr. Doris Pfeiffer. Auch der Vorsitzende des Vorstands der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, begrüßte die Einigung der Selbstverwaltungspartner: „Der vereinbarte Termin und die eindeutige Regelung zum Gültigkeitsende der KVK schaffen die nötige Planungssicherheit, die für die weitere Umsetzung dieses ambitionierten Projekts benötigt wird.“
Werden Sie Mitglied in der
Selbsthilfgruppe (SHG) Schlafapnoe/Atemstillstand Iserlohn e.V.
(www.schlafapnoe-iserlohn.de)
Der Vorstand

Über Freddy Klahold

1. Vorsitzender der Selbsthilfegruppe Schlafapnoe/Atemstillstand Iserlohn e.V
Dieser Beitrag wurde unter INFO veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s