Regierung beschließt 1. Stufe der Pflegereform ab 2015

(GKV Newsletter v. 04.06.14) Über die Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung sollen zahlreiche Leistungsverbesserungen finanziert werden. Zudem wird ein Teil des Geldes in einen Fonds investiert, der spätere Beitragsanhebungen abmildern soll.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (28.05.2014) den Entwurf des 1. Pflegestärkungsgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz sollen vor allem Familien, die Angehörige zu Hause pflegen, mehr Unterstützung bekommen – zum Beispiel durch mehr Tages- und Kurzzeitpflege. Zudem soll die Arbeit von Pflegeeinrichtungen erleichtert und die Zahl der Betreuungskräfte deutlich aufgestockt werden. Erstmals soll auch eine kapitalgedeckte Komponente in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt werden. Hierzu werden Beitragsgelder in einem Pflegevorsorgefonds angespart, um bereits absehbare Beitragsanhebungen in der Zukunft abzumildern.

Beitragsanhebung um insgesamt 0,5 Prozentpunkte

Zur Finanzierung der Neuregelungen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung am 01.01.2015 um 0,3 Prozentpunkte und im Laufe der Wahlperiode bis 2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben. Insgesamt stehen der Pflegeversicherung damit fünf Milliarden Euro bzw. rund 20 Prozent mehr zur Verfügung.

Die Einzelmaßnahmen des Pflegestärkungsgesetzes

Leistungsdynamisierung
Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent (2,67 Prozent für die erst 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz neu eingeführten Leistungen) erhöht.

Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können. Das entlastet Pflegebedürftige und pflegende Angehörige gleichermaßen. Menschen in der Pflegestufe 0 (v.a. Demenzkranke) erhalten erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.

Niedrigschwellige Angebote
Gestärkt werden auch die sogenannten niedrigschwelligen Angebote. Es werden neue zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 Euro pro Monat. Demenzkranke erhalten 104 bzw. 208 Euro pro Monat. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.

Umbaumaßnahmen
Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen (z.B. Einbau eines barrierefreien Badezimmers) steigt von bisher 2.557 auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. In einer Pflege-WG kann sogar ein Betrag von bis zu 16.000 Euro eingesetzt werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 auf 40 Euro pro Monat.

Lohnersatzleistung
Auch die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird verbessert. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, erhält künftig eine Lohnersatzleistung für eine zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch den Gesetzentwurf werden dafür bis zu 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung wird in einem separaten Gesetz geregelt, das ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft treten soll.

Personal in Pflegeheimen
In Pflegeheimen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zahl der Betreuungskräfte von bisher 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräften erhöht werden kann. Das verbessert den Pflegealltag und die Qualität der Versorgung in den Heimen. Und das ist auch für die Pflegekräfte eine Entlastung.

Pflegefonds
Mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (1,2 Mrd. Euro jährlich) wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Er wird ab 2035 zur Stabilisierung des Beitragssatzes genutzt, wenn die geburtenstarken Jahrgänge (1959 – 1967) ins Pflegealter kommen.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff bis 2017

Nach der Beratung durch Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz am 01.01.2015 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Pflegestärkungsgesetz ist das erste von zwei Gesetzen zur angekündigten Pflegereform. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll bis spätestens 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden.

Anbieter sehen Einstieg in „Billigpflege“

Sowohl der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) als auch der Bundesverband der AOK begrüßten vor allem die geplante Dynamisierung der bestehenden Leistungsbeträge. Unterschiedlich schätzen die Verbände jedoch die vorgesehene Möglichkeit zur Auswahl der Leistungen sowie der Anbieter ein. Aus Sicht des AOK-Bundesverbandes führe diese Flexibilisierung von Leistungen dazu, dass auch niedrigschwellige Angebote besser genutzt werden könnten. Die Messlatte für eine erfolgreiche Pflegereform der Regierung sei jedoch insbesondere die Neudefinition der Pflegebedürftigkeit (vgl. „Links zum Thema“). Der bpa hingegen fürchtet den Einstieg in eine Billigpflege, da künftig auch Dienstleister ohne Auflagen und qualifiziertes Personal, für die zudem nicht einmal der Pflegemindestlohn gelte, tätig werden dürften (vgl. „Links zum Thema“).

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1. Vorsitzender der Selbsthilfegruppe Schlafapnoe/Atemstillstand Iserlohn e.V
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